Unternehmer sollten vor dem Jahresende ihre steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten nochmals überprüfen:
- Gewinnfreibetrag: Natürliche Personen können einen Gewinnfreibetrag in Höhe von 15% des Gewinnes in Anspruch nehmen (max. 46.400 pro Jahr). Der Grundfreibetrag (max. 4.950) steht allen zu. Voraussetzung für einen darüber hinaus gehenden Freibetrag ist, dass Investitionen in begünstigte Wirtschaftsgüter getätigt werden. Dazu gehören ungebrauchte, abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer von mind. vier Jahren (z.B. Maschinen) aber auch bestimmte Wertpapiere. Um den Freibetrag optimal zu nutzen, sollte der voraussichtliche Gewinn des Jahres 2024 berechnet und heuer noch investiert werden. Der Gewinnfreibetrag steht auch bei selbständigen Nebeneinkünften (z.B. Werk- oder freier Dienstvertrag), Aufsichtsräten oder Stiftungsvorständen zu. Bei Inanspruchnahme einer Betriebsausgabenpauschalierung kann nur der Grundfreibetrag geltend gemacht werden.
- EA Rechner: Bei Einnahmen-Ausgaben Rechnern gilt das sogenannte Zu-/Abflussprinzip. Für die steuerliche Erfassung von Einnahmen- bzw. Ausgaben ist die Zahlung maßgebend. Durch das Verschieben von Einnahmen in das Jahr 2025 oder das Vorziehen von Ausgaben in das Jahr 2024 kann der Gewinn des laufenden Jahres noch beeinflusst werden. Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen bzw. Ausgaben, die 15 Tage vor oder nach dem Jahresende bezahlt werden, müssen jedoch jenem Jahr zugerechnet werden, zu dem sie wirtschaftlich gehören.
Mag. Gerhard Fend
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