Wenn neben regelmäßigen Monatsbezügen noch andere Bezüge (wie z.B. Überstundenvergütungen, Nachtarbeitszuschläge, Schmutz-, Erschwernis und
Gefahrenzulagen etc.) zur Auszahlung oder etwa Sachbezüge nur zwölfmal jährlich zur Verrechnung gelangen, dann wird das begünstigt besteuerte Jahressechstel durch Urlaubsund
Weihnachtsgeld in der Regel nicht optimal ausgenützt. In diesem Fall könnte in Höhe des restlichen Jahressechstels noch eine Prämie ausbezahlt werden, damit es zu einer optimalen
Ausnutzung des Jahressechstels kommen kann.
Seit dem 1. 1. 2022 besteht die Möglichkeit, aktive Mitarbeiter am Vorjahreserfolg des Unternehmens bis zu 3000 Euro steuerfrei zu beteiligen. Alternativ kann noch im Jahr 2024
eine steuerfreie Mitarbeiterprämie von bis zu 3000 Euro an Mitarbeiter ausbezahlt werden. Die Mitarbeiterprämie muss dann an alle Mitarbeiter bezahlt werden. Differenzierungen der
Höhe sind möglich, aber nur nach sachlichen Kriterien (z.B. Betriebszugehörigkeit, Wochenstundenausmaß – die Höhe darf nicht an eine Leistungskomponente gekoppelt werden!).
Leistet der Arbeitgeber für alle oder bestimmte Gruppen seiner Mitarbeiter einen Zuschuss für die Kinderbetreuung, dann ist dieser Zuschuss bis zu einem Betrag von 2000 Euro jährlich
pro Kind bis zum 14. Lebensjahr von der Lohnsteuer und SV-Beiträgen befreit. Voraussetzung ist, dass dem Arbeitnehmer für das Kind mehr als sechs Monate im Jahr der
Kinderabsetzbetrag gewährt wird. Da die Dezember-Lohnverrechnung erst bis zum 15. 1. 2025 gemeldet werden muss, wären Änderungen bzw. Aufrollungen noch möglich.
Dr. Peter Bahl
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