Wer zwecks Geltendmachung von Steuervorteilen eine Arbeitnehmerveranlagung beim Finanzamt beantragen möchte, hat dafür fünf Jahre Zeit. Am 31. 12. 2024 endet die
Frist für den Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung 2019. Zu einer Steuerrückerstattung kann es zum Beispiel bei unterjährig schwankenden Bezügen kommen oder wenn
Steuerabsetzbeträge, wie der Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag, geltend gemacht werden können.
Werbungskosten wie z.B. für Fortbildungskosten und Sonderausgaben wie z. B. für Spenden oder außergewöhnliche Belastungen (u. a. nicht von den Kassen ersetzte Krankheitskosten)
müssen bis zum 31. 12. 2024 bezahlt werden, damit sie heuer noch von der Steuer abgesetzt werden können. Auch dieses Jahr noch geleistete Vorauszahlungen für derartige Kosten
können heuer steuerlich verwertet werden.
Damit der Arbeitnehmer mehr Netto vom Brutto bekommt, kann der Arbeitgeber die optimale Ausnutzung des Jahressechstels überprüfen. Daneben sieht der Gesetzgeber weitere
Möglichkeiten vor, wie der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer steuerfrei Vorteile zukommen lassen kann, wie z. B. durch die Zukunftssicherung für Dienstnehmer, durch
Mitarbeiterprämien bzw. die Mitarbeitergewinnbeteiligung, Zuschüsse zu Kinderbetreuungskosten, die Gewährung eines Jobfahrrads oder die Abgeltung von
Homeoffice-Mehrkosten.
Dr. Peter Bahl
Erscheinungsdatum: