Seitenbereiche
Immer top informiert

Senkung der Steuerzinsen

Nachdem die Europäische Zentralbank Ende letzten Jahres die Zinsen in zwei Schritten um jeweils 0,25% reduziert hat, wurden dadurch auch die Steuerzinsen in der Bundesabgabenordnung wieder gesenkt (Veränderungen unter 0,5% bleiben außer Betracht). Seit 18. Dezember 2024 betragen die Aussetzungszinsen, Anspruchszinsen, Beschwerdezinsen, COFAG Rückerstattungszinsen und die Umsatzsteuerzinsen 4,53%. Die Stundungszinsen wurden von 7,53% auf 7,03% reduziert und die beihilferechtlichen Rückerstattungszinsen von 4,03% auf 3,53%.

Stundungszinsen werden für gestundete Abgabenrückstände festgesetzt, wenn die Abgabenschuld den Betrag von EUR 750 übersteigt. bzw. wenn die Zinsen mehr als EUR 50 betragen.

Wenn gegen einen Steuerbescheid eine Beschwerde eingebracht wird, kann die Entrichtung der Steuerschuld bis zur Erledigung des Rechtsmittels auf Antrag „ausgesetzt“ werden. Wenn der Berufung nicht stattgegeben wird und die Zinsen EUR 50 übersteigen, werden Aussetzungszinsen vorgeschrieben.

Anspruchszinsen werden für Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuernachzahlungen vorgeschrieben, die nicht bis zum 30. September des Folgejahres entrichtet werden. Anspruchszinsen die den Betrag von EUR 50 nicht übersteigen, werden nicht festgesetzt.

Umsatzsteuerzinsen werden für Gutschriften und Nachforderungen aus der Festsetzung der Umsatzsteuer verrechnet. Die Verzinsung beginnt 90 Tage nach dem Einlangen der Umsatzsteuervoranmeldung bzw. der Jahreserklärung. Beträge unter EUR 50 werden nicht festgesetzt.

 

Mag. Gerhard Fend

Erscheinungsdatum:

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.