Obwohl es seit längerer Zeit in Österreich keine Schenkungssteuer mehr gibt, besteht trotzdem eine prinzipielle Verpflichtung, Schenkungen dem Finanzamt gegenüber zu melden. Meldepflicht besteht für Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden, wenn im Zeitpunkt des Erwerbes mindestens ein Beteiligter einen Wohnsitz, den gewöhnlichen Aufenthalt, den Sitz oder die Geschäftsleitung im Inland hatte. Die Anzeige der Schenkung hat innerhalb von drei Monaten ab dem Erwerb zu erfolgen.
Meldepflichtig sind Schenkungen von Bargeld, Kapitalforderungen, Gesellschaftsanteilen, Betrieben oder Teilbetrieben, bewegliches körperliches Vermögen (z.B. Schmuck, Kraftfahrzeuge, Boote) und immaterielle Vermögensgegenstände (z.B. Fruchtgenussrechte, Wohnrechte, Urheberrechte oder Konzessionen). Die Anzeige ist entweder von den beteiligten Personen (Schenkender, Beschenkter) oder von am Vertrag mitwirkenden Rechtsanwält:innen oder Notar:innen über FinanzOnline einzubringen.
Befreit von der Meldung sind Schenkungen unter Angehörigen bis zu EUR 50.000 (innerhalb eines Jahres) bzw. Erwerbe zwischen anderen Personen bis zu EUR 15.000 (innerhalb von fünf Jahren) sowie übliche Gelegenheitsgeschenke bis EUR 1.000. Ebenfalls ausgenommen von der Meldepflicht sind z.B. Hausrat und Kleidungsstücke.
Wer die Meldepflicht für Schenkungen vorsätzlich verletzt, macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig. Es kann eine Geldstrafe von bis zu 10% des gemeinen Wertes des zugewendeten Vermögens vorgeschrieben werden.
Mag. Gerhard Fend
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