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Rechtsgeschäftsgebühren

In einer aktuellen Entscheidung wurde über eine Rechtsgeschäftsgebühr bei einem Bestandsvertrag entschieden. Ein Gebäude wurde zum Betrieb eines Fitnessstudios auf unbestimmte Zeit vermietet. Die Mieterin verzichtete auf ihr Kündigungsrecht für zehn Jahre ab Vertragsbeginn unter Einhaltung von Kündigungsfristen und -terminen. Die Vermieterin konnte den Vertrag mit sofortiger Wirkung aus taxativ angeführten wichtigen Gründen auflösen. Weiters konnte sie aufgrund der allgemein gesetzlichen Regelungen den Vertrag ordentlich kündigen.

Strittig war, wie diese Bestimmungen zur Vertragslaufzeit aus Sicht der Rechtsgeschäftsgebühr zu würdigen waren, dh ob ausschließlich ein Vertrag auf unbestimmte Dauer abgeschlossen wurde. Bei unbestimmter Vertragsdauer werden 1% des 3-fachen Jahreswerts als Gebühr verrechnet. Bei Verträgen mit bestimmter Befristung wird die Gebühr aus einer Multiplikation von Jahreswert und der Vertragsdauer und davon 1 % berechnet. Hierbei liegt das Limit jedoch bei dem 18-fachen des Jahreswertes.

Das angerufene Bundesfinanzgericht bestätigte die Ansicht, dass ein Mietvertrag auf unbestimmte Dauer abgeschlossen wurde. Aus den Vertragsbestimmungen könne kein Kündigungsverzicht der Vermieterin abgeleitet werden. Die Amtsrevision des BMF gegen dieses Urteil wurde vom VwGH zurückgewiesen, weil keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen werde.

 

Dr. Peter Bahl

Erscheinungsdatum:

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