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Rückerstattung EU Vorsteuer

 

Unternehmer die im Jahr 2023 Rechnungen mit Umsatzsteuer eines EU-Mitgliedstaates erhalten haben, können bis zum 30. September 2024 die Rückerstattung dieser Vorsteuer beantragen. Die Frist ist eine Fallfrist d.h. alle Anträge die nicht oder nicht vollständig bis zum 30.9.2024 eingelangt sind, werden abgelehnt. Die Anträge müssen elektronisch über Finanz Online beim Finanzamt des Sitzstaates (AT Unternehmer somit in Österreich) eingereicht werden. Für jeden einzelnen Mitgliedsstaat ist ein gesonderter Antrag zu stellen. Voraussetzung für die Rückerstattung ist, dass der Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Es werden nur jene Vorsteuern erstattet, für die auch im jeweiligen Mitgliedsstaat ein Vorsteuerabzug möglich ist. So sind in einigen EU-Mitgliedsstaaten z.B. Treibstoffe für PKW oder Restaurantrechnungen vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen.

 

Die Übermittlung der Originalbelege ist in der Regel nicht erforderlich. Stattdessen müssen bestimmte Angaben zu den einzelnen Rechnungen (z.B. Name und Anschrift des Leistenden, Datum, Nettobetrag, Vorsteuerbetrag) gemacht werden. Achtung: In manchen Ländern (z.B. Deutschland) müssen Rechnungen über EUR 1.000 und Tankbelege über EUR 250 als PDF-Datei mitgesandt werden.

 

Über das Einlangen des Rückerstattungsantrages wird man unverzüglich informiert. Innerhalb von vier Monaten erfolgt eine weitere Information über die Rückerstattung oder Abweisung der beantragten Vorsteuern bzw. eine Anforderung von zusätzlichen Informationen (z.B. Belege).

 

Mag. Gerhard Fend

Erscheinungsdatum:

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