Mit 1. Jänner 2025 gilt das Telearbeitsgesetz. An sich kein neues Gesetz, sondern eine Gesetzesnovelle, die den Terminus „Homeoffice“ auf Telearbeit ausweitet. Telearbeit sind
Arbeiten auch außerhalb des Homeoffice. Es besteht kein Rechtsanspruch, und bereits bestehende Home-Office Vereinbarungen können widerrufen werden.
Weiterhin können drei Euro pro Kalendertag für maximal 100 Kalendertage pro Jahr steuerfrei vom Arbeitgeber ausbezahlt werden. Auch die 300 Euro Werbungskosten für ergonomisches
Mobilar bleibt bei der Telearbeit möglich. Während der Telearbeit besteht ein Unfallversicherungsschutz. Bei der Telearbeit im engeren Sinn besteht auch auf dem Weg hin und zurück zur Telearbeit dieser Schutz bzw. auf sonstigen Wegen, die mit der Telearbeit zusammenhängen (z. B. Weg zum Arzt). Telearbeit im engeren Sinn liegt dann vor, wenn die Arbeit am Haupt- oder Nebenwohnsitz, in der Wohnung eines nahen Angehörigen oder in Räumlichkeiten eines Co-Working Spaces (jeweils im Nahbereich zur Wohnung oder Betriebsstätte) ausgeführt wird.
Dr. Peter Bahl
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