Seitenbereiche
Immer top informiert

Meldefrist 29. Februar

Unternehmer und Körperschaften des öffentlichen Rechts müssen bis Ende Februar 2024 bestimmte Zahlungen (welche im Jahr 2023 getätigt wurden) elektronisch an die zuständigen Behörden melden. Die elektronische Übermittlung erfolgt über ELDA (www.elda.at) bzw. die ÖSTAT (Statistik Austria).

 

Vergütungen an natürliche Personen bzw. Personenvereinigungen (für Leistungen außerhalb eines Dienstverhältnisses) müssen an das zuständige Finanzamt gemeldet werden. Dazu gehören z.B. Provisionen an Versicherungsvertreter, Honorare an Vortragende oder Vergütungen an Aufsichtsräte bzw. Stiftungsvorstände. Die Meldung kann unterbleiben, wenn das Honorar in Summe nicht mehr als EUR 900 (bzw. pro einzelner Leistung nicht mehr als EUR 450) beträgt.

 

Der Jahreslohnzettel muss an das Finanzamt oder den Krankenversicherungsträger übermittelt werden. Auch Schwerarbeitstätigkeiten müssen an die Krankenversicherungsträger gemeldet werden. Sie ermöglichen die Inanspruchnahme einer Schwerarbeitspension. Zur Beurteilung der Schwerarbeit wurde eine Liste mit jenen Berufen veröffentlicht, bei denen eine Schwerarbeit angenommen wird (z.B. BäckerIn, DachdeckerIn, Kellnerin oder Köchin).

 

Meldepflichtig sind auch Zahlungen in das Ausland für bestimmte im Inland erbrachte Dienstleistungen (z.B. Vermittlungs- oder Beratungsleistungen). Die Meldung ist nicht erforderlich, wenn das Honorar im Kalenderjahr EUR 100.000 nicht übersteigt bzw. wenn ein Steuerabzug nach § 99 EStG (Abzugssteuer) vorgenommen wurde.

 

Mag. Gerhard Fend

Erscheinungsdatum:

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.