Unternehmer und Körperschaften des öffentlichen Rechts müssen bis Ende Februar 2025 bestimmte Zahlungen (welche im Jahr 2024 getätigt wurden) elektronisch über ELDA (www.elda.at) an die zuständigen Behörden melden.
Vergütungen an natürliche Personen bzw. Personenvereinigungen (für Leistungen außerhalb eines Dienstverhältnisses) müssen an das zuständige Finanzamt gemeldet werden. Dazu gehören z.B. Provisionen an Versicherungsvertreter, Honorare an Vortragende oder Vergütungen an Aufsichtsräte. Die Meldung kann unterbleiben, wenn das Honorar in Summe nicht mehr als EUR 900 (bzw. pro einzelner Leistung nicht mehr als EUR 450) beträgt.
Meldepflichtig sind auch Zahlungen in das Ausland für bestimmte im Inland erbrachte Dienstleistungen (z.B. Vermittlungs- oder Beratungsleistungen). Die Meldung ist nicht erforderlich, wenn das Honorar im Kalenderjahr EUR 100.000 nicht übersteigt bzw. wenn ein Steuerabzug nach § 99 EStG (Abzugssteuer) vorgenommen wurde.
Damit geleistete Spenden als Sonderausgabe abgesetzt werden können, sind Spendenempfänger verpflichtet die von den jeweiligen Personen geleisteten Spenden zu melden. Eine weitere Meldepflicht besteht für gemeinnützige Sportvereine, wenn sie pauschale Reiseaufwandsentschädigungen ausbezahlt haben.
Im Jahr 2024 konnte von gemeinnützigen Vereinen und Körperschaften erstmalig das Freiwilligenpauschale ausbezahlt werden. Wenn die maßgeblichen Grenzen überschritten wurden (kleines Pauschale EUR 1.000, großes EUR 3.000) müssen die ausbezahlten Beträge ebenfalls gemeldet werden.
Mag. Gerhard Fend
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