Die Unterstützung bei der Kinderbetreuung kann ein Argument bzw. Benefit für qualifizierte MitarbeiterInnen im Rahmen der Jobauswahl sein. Durch das Progressionsabgeltungsgesetz wurde diese Unterstützungsmöglichkeit ab dem 1.1.2024 attraktiver.
ArbeitgeberInnen können allen oder einer bestimmten Gruppe (z.B. allen alleinerziehenden Personen) von MitarbeiterInnen einen steuerfreien Zuschuss zur Kinderbetreuung gewähren. Dafür kommen zwei Modelle in Betracht: die finanzielle Unterstützung in Form eines Zuschusses oder die kostenlose bzw. vergünstigte Bereitstellung einer arbeitgebereigenen Einrichtung (z.B. Betriebskindergarten). Die Grenze für den steuerfreien Zuschuss wurde ab 1.1.2024 von EUR 1.000 auf EUR 2.000 pro Jahr und Kind erhöht. Darüber hinaus wurde die Altersgrenze von 10 auf 14 Jahre erhöht. Die Betreuung muss in einer institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung erfolgen. Neu ist auch, dass nunmehr keine Direktzahlung an die Kinderbetreuungseinrichtung erforderlich ist. Die Kosten können auch (nachträglich) an die MitarbeiterInnen unter Vorlage der Rechnung und des Formulars L35 refundiert werden.
Bei Betriebskindergärten gibt es keine betragliche Obergrenze. Darüber hinaus dürfen nunmehr auch betriebsfremde Kinder die Einrichtung besuchen, ohne die Abgabenbefreiung zu gefährden. Weiters spielt es dabei keine Rolle, wie hoch der Anteil der Kinder der MitarbeiterInnen und wie hoch die Nutzungsgebühr dafür ist. ArbeitgeberInnen können dafür auch einen fremden Betreiber engagieren.
Mag. Gerhard Fend
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