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Ferialpraktikant

Was hat der Ferialpraktikant selbst zu beachten? Bis zum monatlichen Bruttobetrag von 518,44 Euro (Wert 2024) liegt eine sogenannte geringfügige Beschäftigung vor, für die keine Dienstnehmer-Sozialversicherungsbeiträge anfallen. Liegt der Monatslohn über diesem Betrag, werden vom Lohn die vollen Sozialversicherungsbeiträge (SV-Beiträge) abgezogen.


Die bezahlten SV-Beiträge werden als sogenannte „Negativsteuer“ anteilig vom Finanzamt rückvergütet, wenn das Jahreseinkommen niedrig ist. Es werden bis zu 55% der Beiträge, für 2024 maximal 1215 Euro (bei Gewährung des Pendlerpauschales maximal 1331 Euro) im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung rückerstattet.

 

Bei Ferialjobs in Form von Werkverträgen oder freien Dienstverträgen wird vom Auftraggeber kein Lohnsteuerabzug vorgenommen. Diesfalls muss ab einem Jahreseinkommen von 12.816 Euro (Wert 2024) für das betreffende Jahr eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden. Beim freien Dienstvertrag wird ebenfalls ab der Grenze von 518,44 Euro (Wert 2024) vom Dienstgeber Sozialversicherung einbehalten. Wer im Werkvertrag tätig ist, muss sich selber bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) anmelden, wenn die Versicherungsgrenze von 6221,28 Euro überschritten wird (ohne Gewerbeschein).

 

Dr. Peter Bahl

Erscheinungsdatum:

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