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Erhaltungs- und Reparaturkosten

Eigentümer/innen von Eigentumswohnungen müssen zur Vorsorge für künftige Erhaltungs- und Reparaturkosten eine sogenannte Instandhaltungsrücklage bilden. Aus steuerlicher Sicht ist dabei zu beachten, dass die in die Instandhaltungsrücklage geleisteten Zahlungen nicht sofort als Werbungskosten im Jahr der Zahlung abzugsfähig sind, da zum Zeitpunkt der Einzahlung noch nicht feststeht, welche Verbesserungs- oder Erhaltungsarbeiten mit der Instandhaltungsrücklage vorgenommen werden.

Im Zeitpunkt der Rücklagendotierung kann noch nicht beurteilt werden, ob es sich um aktivierungspflichtige Herstellungs- bzw. Instandsetzungskosten oder sofort absetzbare Instandhaltungskosten handelt. Die Werbungskosten können erst bei Verwendung des Rücklagenguthabens für die Bezahlung der konkreten Rechnungen geltend gemacht werden.

Beim Verkauf einer Eigentumswohnung wird die angesparte Instandhaltungsrücklage nicht an den Verkäufer ausbezahlt, sondern geht auf den Käufer über. Dabei ist zu beachten, dass die mitübertragene Instandhaltungsrücklage beim Verkäufer keine Einkünfte darstellt und somit nicht der Immobilienertragsteuer unterliegt. Beim Käufer der Liegenschaft gehört sie nicht zu den Anschaffungskosten und beeinflusst somit die Abschreibung nicht. Für den Nachweis ist lt. Finanzverwaltung die Erwähnung des konkreten Betrages im Kaufvertrag erforderlich. Hinweis: Die Grunderwerbsteuer wird hingegen von der Gegenleistung (d.h. vom gesamten Kaufpreis inkl. Instandhaltungsrücklage) berechnet.

 

Dr. Peter Bahl

Erscheinungsdatum:

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