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Betrugsbekämpfung

Mit dem Betrugsbekämpfungsgesetz 2024 wurde zur Eindämmung des Unwesens von Scheinfirmen ein neuer Tatbestand in das Betrugsbekämpfungsgesetz aufgenommen, die Finanzstrafen erhöht und die sozialversicherungsrechtliche Definition von Scheinunternehmen im Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz verankert.

 

Mit 20.7.2024 wurde ein neuer Straftatbestand geschaffen. Demnach macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer für abgabenrechtlich zu führende Bücher Belege verfälscht oder falsche Belege herstellt oder verwendet, um einen Geschäftsvorgang vorzutäuschen. Der Strafrahmen beträgt bis zu 100.000,- €. Die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre. Mit 1.9.2024 werden Eintragungen in die bestehende Sozialbetrugsdatenbank durch den gerichtlich strafbaren Sozialbetrug erweitert bzw erleichtert. Der Leistungsmissbrauch, welcher durch Scheinfirmen erfolgt, war bisher nicht von der Datenbank erfasst.

 

Die Feststellung von Scheinunternehmen wird dahingehend konkretisiert, dass ein Scheinunternehmer auch dann vorliegt, wenn es darauf ausgerichtet ist, Belege zu fälschen, zu verwenden, herzustellen oder einem anderen Unternehmer zur Verfügung zu stellen, sodass ein Geschäftsvorgang vorgetäuscht werden kann.

 

Dr. Peter Bahl

Erscheinungsdatum:

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