Am 1. Oktober beginnt die Frist für die so genannten Anspruchszinsen zu laufen. Für die Zeit vom 1.10.2024 bis zur Zustellung des Steuerbescheides des Vorjahres werden vom Finanzamt für Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- und Umsatzsteuernachzahlungen Anspruchszinsen verrechnet. Die Anspruchszinsen betragen derzeit 5,03%. Sollte sich aus der Veranlagung eine Gutschrift ergeben, werden die Anspruchszinsen auf dem Abgabenkonto gutgeschrieben. Zur Vermeidung von Anspruchszinsen kann eine freiwillige Anzahlung in Höhe der zu erwartenden Steuernachzahlung getätigt werden.
Die Anspruchszinsen können durch eine freiwillige Anzahlung in Höhe der zu erwartenden Steuernachnachzahlung vermieden werden. Daher empfiehlt sich eine Überprüfung der voraussichtlich zu erwartenden Steuernachzahlung für das Jahr 2023. Die freiwillige Anzahlung muss unter dem Verwendungszweck „E 01-12/2023“ (für die Einkommensteuer) bzw. „K 01-12/2023“ (für die Körperschaftsteuer) auf das Finanzamtskonto einbezahlt werden. Anspruchszinsen sind ertragsteuerlich neutral – d.h. die Bezahlung von Anspruchszinsen ist nicht als Aufwand absetzbar – Gutschriften sind nicht steuerpflichtig.
Es gibt noch einen kleinen Zinsvorteil, der beachtet werden sollte. Die Anspruchszinsen werden erst ab einer Höhe von EUR 50 (Bagatellgrenze) festgesetzt. Dadurch ergibt sich beispielsweise, dass eine Nachzahlung der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer in Höhe von € 7.500 bis Mitte November zinsfrei bleibt.
Mag. Gerhard Fend
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